Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wird die bisherige Bagatellgrenze für abgabepflichtige Unternehmen von 450 Euro auf 700 Euro im Jahr 2025 angehoben. Eine weitere Erhöhung auf 1.000 Euro ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Die Künstlersozialabgabe muss nur dann gezahlt werden, wenn die insgesamt im Kalenderjahr an Künstler geleisteten Entgelte die festgelegte Freigrenze überschreiten.
Ziel dieser Anpassung ist es, zu vermeiden, dass kleine Einzelaufträge und geringfügige Beauftragungen von Künstlern verstärkt unter die Abgabepflicht fallen. Schätzungen zufolge werden ab 2026 rund 15.000 Unternehmen durch diese Neuregelung von der Abgabe entlastet.
Nach den wirtschaftlichen Einbußen in der Kunst- und Kulturbranche durch die Corona-Pandemie haben sich die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe bis 2022 wieder auf das Vor-Pandemie-Niveau erholt. Dank dieser Entwicklung sowie zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von 175 Millionen Euro konnte der Abgabesatz 2024 stabil bei 5,0 Prozent gehalten werden. Auch für das Jahr 2025 ist keine Erhöhung erforderlich, sodass der Beitragssatz weiterhin bei 5,0 Prozent bleibt.