Kulturmanagerin und BLVKK-Mitglied Katrin Neoral informiert über die Kombination mit anderen Hilfen, mögliche Fallstricke und Vergleichszeiträume.
Seit gestern lässt sich das Soloselbstständigen-Programm für Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe für die Monate Januar bis Juni 2021 beantragen: https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm [1]
Die Antragsfrist läuft bis 30.06.2021. Im Grunde läuft der Antrag wie bei der ersten Soloselbstständigenhilfe im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020, die ihr noch bis 31.03.2021 beantragen könnt. Beachtet aber folgende Punkte:
1. Alternativer Vergleichszeitraum für „Härtefälle“
Wenn ihr aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen oder wegen längerer Erkrankung 2019 nicht voll erwerbstätig sein konntet, werden als Vergleichszeitraum nur diejenigen Monate in 2019 herangezogen, in denen eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden hat. Wenn im ganzen Jahr 2019 aus den genannten Gründen keine Erwerbstätigkeit stattfand, wird das Jahr 2018 herangezogen.
2. Schätzung eures Einkommens
Ihr könnt den Antrag nur einmal im gesamten Antragszeitraum stellen. Für die Monate April bis Juni (und natürlich auch den restlichen März) müsst ihr also Schätzungen über euer monatliches Einkommen abgeben. Wenn ihr eure Einkünfte für April bis Juni noch nicht wirklich einschätzen könnt, gebt einfach 0€ an. Es wird nach dem 30.06.21 eine „Endabrechnung“ geben, in die eure tatsächlichen Einkünfte einfließen.
ACHTUNG: Für die Monate April bis Juni, für die ihr eure Einnahmen schätzen müsst, könnt ihr 0€ einkalkulieren. Für die Monate Januar Februar und März müsst ihr natürlich die bereits erzielten Einnahmen angeben. Es gilt weiterhin: Ihr könnt entscheiden, ob ihr für eure gesamten Einnahmen im Antragszeitraum das Datum der Leistungserbringung oder des Zahlungseingangs zugrunde legt.
3. Kumulation mit der Neustarthilfe des Bundes
Wenn ihr bereits die maximal 7500€ Neustarthilfe des Bundes (= eine Variante der Überbrückungshilfe III für Soloselbstständige ohne
nennenswerte Fixkosten) beantragt und/oder erhalten habt, dürft ihr das bayerische Soloselbstständigenprogramm trotzdem beantragen, weil die beiden Programme nicht den gleichen Zweck verfolgen: Soloselbstständigenprogramm = Sicherung des Lebensunterhalts,
Neustarthilfe = Wirtschaftshilfe.
Hier der Link zur Neustarthilfe:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html
(Die Neustarthilfe ist mit der Grundsicherung kompatibel!!!)
4. Weiterhin keine Kumulation mit der Grundsicherung
Das Soloselbstständigenprogramm stellt wie die Grundsicherung eine Sicherung des Lebensunterhalts dar. Deshalb schließen sich beide Programm leider weiterhin aus – auch wenn ihr aus der Grundsicherung weniger bekommt, als euch aus dem Soloselbstständigen-Programm zustehen würde.
ACHTUNG: Falls ihr im Januar oder Februar 2021 keine Grundsicherung bezogen habt, könnt ihr die Soloselbstständigenhilfe selbstverständlich für diese beiden Monate beantragen. Falls ihr überlegt, die Grundsicherung bis 31.3. zu beantragen, gebt erst eure Zahlen in das Antragsformular ein und prüft, ob ihr damit besser „fahrt“ als mit der Grundsicherung.
5. Überkompensation
Eine Überkompensation ist per Richtlinie ausgeschlossen. Die liegt vor, wenn die Summe aus dem Soloselbstständigenprogramm und anderer Unterstützungsleistungen, die keinen vergleichbaren Zweck verfolgen (also Neustarthilfe, Überbrückungshilfe III etc.), höher ist als der nach dem Soloselbstständigenprogramm berechnete durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang im Antragszeitraum. Eine Überkompensation wird also auf den einzelnen Antragsmonat bezogen berechnet. Dafür ist der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang entscheidend.
Ihr müsst den Bewilligungsstellen unverzüglich melden, wenn ihr mehr Einnahmen habt, als im Voraus geschätzt. Die Neustarthilfe setzt 60% Umsatzrückgang voraus, das bayerische Soloselbstständigenprogramm nur 30%. Was ihr genau, wann, an welche Stelle zurückzahlen müsst, wenn euer Umsatz z.B. “nur” um 40% zurückgegangen ist und, ob beim Soloselbstständigenprogramm berücksichtigt wird, dass ihr bei der Neustarthilfe etwas zurückzahlen musstet, ließ sich leider noch nicht klären.
6. Antrag für weniger als sechs Monate
Ihr könnt frei wählen, für welche Monate ihr das Soloselbstständigenprogramm beantragt. Es müssen nicht die vollen sechs Monate sein. Dementsprechend verändert sich natürlich auch die Berechnung der Überkompensation.
7. Kalkulation für „Endabrechnung“
Wenn ihr für Januar bis Juni 2021 einen Antrag auf das Soloselbstständigenprogramm stellt, schätzt ihr für einen gewissen Zeitraum euer Einkommen. D.h. ihr müsst ggf. auf eine Rückzahlung vorbereitet sein, falls ihr mehr Einkünfte habt, als ihr im Voraus geschätzt habt.
Stellt also für jeden Monat im Antragszeitraum folgende Berechnungen an, wenn ihr Mittel aus dem Soloselbstständigenprogramm bekommen habt:
– Monatliches Durchschnittseinkommen im Vergleichszeitraum (für die meisten das Jahr 2019) abzgl. Monatsdurchschnitt der erhaltenen Mittel aus dem Soloselbstständigenprogramm = Ergebnis A
– Monatseinkommen aus Erwerbsarbeit abzgl. Ergebnis A = Ergebnis B
– Falls das Ergebnis B größer als 0 ist, legt diesen Betrag auf jeden Fall für eine mögliche Rückzahlungen zur Seite.
8. Überkompensation beim Herbstprogramm
Auch für die Antragsmonate Oktober bis Dezember 2020 gilt: Eine Überkompensation ist per Richtlinie ausgeschlossen. Die liegt vor, wenn die Summe aus dem Soloselbstständigenprogramm und anderer Unterstützungsleistungen, die keinen vergleichbaren Zweck verfolgen (also November- & Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II etc.), höher ist als der nach dem Soloselbstständigenprogramm berechnete durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang im Antragszeitraum.
Viel Erfolg bei der Antragstellung!
Links:
[1] https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm