Im Jahr 2022 ist nicht mehr mit Rückzahlungsaufforderungen von Coronahilfen zu rechnen. Die Neustarthilfe soll erst nach der Schlussabrechnung des Bayerischen Soloselbständigenprogramms beginnen, also frühestens 2023. Wer z.B. aus steuerlichen Gründen dieses Jahr unbedingt zurückzahlen will ohne vorheriger Aufforderung, kann dies jederzeit tun: dazu an die Bankverbindung überweisen, von der die Coronahilfe kam. Unbedingt mit Angabe der Antragsnummer! Die Höhe einfach selbst ablesen, wie sie in der selbst erstellten Schlussabrechnung zu sehen war.
Wer eine Schlussabrechnung erhalten hat mit der Formulierung “Wir beabsichtigen, den Betrag einzufordern”: das bedeutet nur, dass die Rückzahlungsstruktur noch gar nicht steht und nicht einmal benannt werden kann, wann sie stehen wird, um Rückzahlungen intern verarbeiten zu können.
Nach aktuellem Personalstand etc. kann sich die Rückzahlungsaufforderung noch Jahre hinziehen. Was ein “angemessener Zeitraum” für die Rückzahlung ist, ist nicht benannt.