Mitte Juni 2021 hat der Bund seinen mit 2,5 Mrd. Euro dotierten Sonderfonds für Kulturveranstaltungen aufgelegt, weil die Absage von Konzerten, Theateraufführungen etc. nicht mehr ausreichend regulär versichert werden konnte. Seither wird der Fonds mit den Komponenten „Wirtschaftlichkeitshilfe“ und „Ausfallabsicherung“ kontinuierlich angepasst und verbessert.
Seit 6. Dezember 2021 greift die Ausfallabsicherung auch für Veranstaltungen, die im Zeitraum von 18. November 2021 bis 28. Februar 2022 freiwillig abgesagt wurden bzw. werden, weil sie angesichts der öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder behördlichen Anordnungen unrentabel wären. Veranstalter können sich damit 90% der entstandenen und begründbaren veranstaltungsbezogenen Kosten erstatten lassen.
Das müssen Veranstalter dazu beachten:
• Für Veranstaltungen unter 2.000 Besucherkapazität beinhaltet die „Wirtschaftlichkeitshilfe“ eine sogenannte integrierte Ausfallabsicherung. Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden greift die reguläre Ausfallabsicherung.
• Die Veranstaltung wurde entweder vor dem 6. Dezember 2021 auf der offiziellen Sonderfonds-Plattform registriert oder der Ticketverkauf hat vor dem 6. Dezember 2021 begonnen.
• Die Veranstaltung muss vor dem 23. Dezember 2021 mit einer Kostenkalkulation hier registriert sein: https://a0i0w19b2.accounts.ondemand.com/saml2/idp/sso/a0i0w19b2.accounts.ondemand.com
• Die Veranstaltung darf nicht vor der Registrierung abgesagt worden sein.
• Nach der Registrierung muss die Absage bis spätestens 23. Dezember 2021 öffentlich bekannt gegeben werden.
• Für Veranstaltungen mit geringer Besucherkapazität kann ein Sammelantrag für mehrere Veranstaltungen gestellt werden, um über die Bagatellgrenzen von 1.000 Euro Netto-Ticketeinnahmen zu kommen.
Hier gibt es eine ausführliche Anleitung für freiwillige Absagen beim Sonderfonds:
https://hcp-ed368da8-0a15-4aec-a333-f8a23f47be15.s3.eu-central-1.amazonaws.com/Freiwillige_Absage_auf_einen_Blick_mit_Beispielfaellen_und_Schritt_fuer_Schritt_Anleitung_0045e29bd8.pdf
Side Fact:
Wenn die Maximalauslastung bei Kulturveranstaltungen durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen um mehr als 75% eingeschränkt wird, verdreifacht der Bund bei der Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen unter 2.000 Teilnehmenden die Ticketeinnahmen, statt sie nur zu verdoppeln. Wenn Veranstalter ihre Maximalauslastung freiwillig auf unter 25% einschränken, kann diese Verdreifachung allerdings nicht in Anspruch genommen werden.
Diesen Umstand hat die Bayerische Staatsregierung bei ihren aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen offensichtlich nicht berücksichtigt, als sie die Maximalauslastung für Kulturveranstaltungen auf genau 25% beschränkt hat. Veranstalter in Bayern haben damit zwar massive Umsatzeinbußen, können von der Verdreifachung der Ticketeinnahmen über die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds aber