Überbrückungshilfe III Plus greift auch bei freiwilligen Schließungen

Das Referat Kultur- und Kreativwirtschaft im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat uns informiert: Die Überbrückungshilfe III Plus kann auch im Fall von freiwilliger Schließung in Anspruch genommen werden. 

Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind:

  •  Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona-bedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
  •  Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
  •  Die Regelung gilt für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021

Die Details werden nun zeitnah in die FAQ der Überbrückungshilfe III Plus integriert. Damit betroffene Unternehmen, Verbände und prüfende Dritte schon jetzt Planungssicherheit haben, wurden die wesentlichen Informationen auch auf der Internetseite des BMWi unter „Corona-Ticker BMWi“ veröffentlicht: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Corona-Ticker/corona-ticker.html?cms_artId=3149048